Kleine Anfrage (KA/117/XVIII): Gefahr durch Spielhallen in Neukölln

Fragesteller: <link neukoelln bvv-fraktion mitglieder martin-kupfer.html internal-link>Kupfer, Martin

Eingang: 21. April 2010

Beantwortet: 19. Mai 2010

 

Gefahr durch Spielhallen in Neukölln

  1. Teilt der Bezirk die Meinung des Bundeskriminalamts, wonach Spielhallen zu den Schwerpunktorten der Kriminalität zählen? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt daraus?
  2. Sieht der Bezirk eine besondere Gefahr bei Spielhallen in der Nähe von Schulen und ähnlichen sensiblen Einrichtungen und will er diesen ggf. begegnen? Wenn ja, wie?
  3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es vieler Orts auch manipulierte Geldspielautomaten, illegales Glücksspiel zum Teil mit in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspielgeräten, oft in Hinterzimmern, gibt? Welche Behörden sind für die Prüfung und Überwachung von eventuell manipulierten Geldspielautomaten oder des Betriebs unzulässiger Glücksspielgeräte zuständig?
  4. Was passiert, wenn die zuständigen Behörden illegales Glücksspiel mit Geldspielautomaten und Glücksspielgeräten oder illegales Glücksspiel mit manipulierten Geldspielautomaten und Glücksspielgeräten im Bezirk feststellen?
  5. Wie viele Verfahren gegen illegales Glücksspiel der genannten Art wurden in den letzten fünf Jahren im Bezirk aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen? Gedenkt das Bezirksamt zukünftig aktiv und präventiv gegen diesbezügliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vorzugehen?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrter Herr Kupfer,

das Bezirksamt  beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt.

Zu 1. Teilt der Bezirk die Meinung des Bundeskriminalamts, wonach Spielhallen zu den Schwerpunktorten der Kriminalität zählen? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt daraus?

Das Bezirksamt verfügt über keine kriminalpolizeilichen Erkenntnisse und hat auch keinen Zugang zu entsprechenden Informationen. Aus den vom Ordnungsamt zu bearbeitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen.

 

Zu 2. Sieht der Bezirk eine besondere Gefahr bei Spielhallen in der Nähe von Schulen und ähnlichen sensiblen Einrichtungen und will er diesen ggf. begegnen? Wenn ja, wie?

Die Zuständigkeit des Bezirksamtes für Spielhallen beschränkt sich auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Hierbei handelt sich fast ausschließlich um Verstöße gegen die Spielverordnung, konkret um das unerlaubte Aufstellen von Geldspielgeräten. Eine besondere Gefahr durch Spielhallen in der Nähe von Schulen ist aus den vorliegenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen nicht zu erkennen. Bislang waren noch keine Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz durch Spielhallenbetreiber zu verzeichnen. Bei Kontrollen von Spielhallen wurden keine Kinder oder Jugendliche angetroffen.

 

Zu 3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es vieler Orts auch manipulierte Geldspielautomaten, illegales Glücksspiel zum Teil mit in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspielgeräten, oft in Hinterzimmern, gibt? Welche Behörden sind für die Prüfung und Überwachung von eventuell manipulierten Geldspielautomaten oder des Betriebs unzulässiger Glücksspielgeräte zuständig?

Bei illegalem Glücksspiel handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat. Straftaten werden vom Polizeipräsidenten in Berlin, LKA 254, verfolgt und regelmäßig an die Staatsanwaltschaft, nicht aber an das Ordnungsamt zur Ahndung weitergeleitet. Erst nach einem erfolgreich durchgeführten Strafverfahren wird das Ordnungsamt gegebenenfalls durch eine „Mitteilung in Strafsachen“ informiert.

 

Zu 4. Was passiert, wenn die zuständigen Behörden illegales Glücksspiel mit Geldspielautomaten und Glücksspielgeräten oder illegales Glücksspiel mit manipulierten Geldspielautomaten und Glücksspielgeräten im Bezirk feststellen?

Erhält das Bezirksamt eine Mitteilung über eine erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens leitet es gegen den Betreiber ein Widerrufsverfahren der Spielhallenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit ein.

 

Zu 5. Wie viele Verfahren gegen illegales Glücksspiel der genannten Art wurden in den letzten fünf Jahren im Bezirk aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen? Gedenkt das Bezirksamt zukünftig aktiv und präventiv gegen diesbezügliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vorzugehen?

Das genannte LKA kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit ständig Spielhallenbetriebe und übersendet die festgestellten Ordnungswidrigkeiten dem Ordnungsamt zur Ahndung. Mitteilungen über Strafverfahren der genannten Art sind dem Ordnungsamt in den letzten fünf Jahren nicht zugeleitet worden.

 

Heinz Buschkowsky

Bezirksbürgermeister

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