Finanzordnung

Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.10.2024 beschlossen und löst die Regelung vom 21.02.2015 und 11.01.2020 ab. Du kannst die Finanzordnung online lesen oder hier als PDF-Datei herunterladen

1. Der*die Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)

1.1 Der*die Finanzverantwortliche verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.

1.2 Der*die Finanzverantwortliche stellt in Abstimmung mit dem Vorstand jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die erste Mitgliederversammlung des Kalenderjahres diskutiert und beschlossen wird.

1.3 Der*die Finanzverantwortliche sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand für die fristgerechte Vorlage des vorjährigen Rechenschaftsberichts bis zur zweiten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres. Dieser gibt die tatsächlichen Ausgaben des Kalenderjahres wieder. Eine Bilanz wird nachfolgend in Zusammenarbeit mit dem Landesverband erstellt (§2 Beitrags- und Kassenordnung LV Berlin).

2. Der*die stellvertretende Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)

2.1 Der*die Finanzverantwortliche wird von der*dem Stellvertreter*in unterstützt und vertreten.

3. Rechnungsprüfer*innen (§ 5.4 Satz 9 Satzung)

3.1 Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den Rechenschaftsbericht stichpunktartig. 

3.2 Da eine steuerrechtliche Prüfung auf Landesebene durch Wirtschaftsprüfer*innen erfolgt, besteht der Hauptteil der Prüfung daraus, ob die Ausgaben im Sinne der Mitglieder erfolgt sind. 

3.3 Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und schlagen eine Entlastung oder keine Entlastung vor.

 

4. Mitglieder (§ 1.1 Satzung)

4.1 Nach § 10 Parteiengesetz in Verbindung mit Punkt 5 der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes ist jedes Mitglied zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 

4.2 Der Mitgliedsbeitrag beträgt laut Satzung mindestens 1% vom Nettoeinkommen, es gilt der Mindestbeitrag in der vom Landesverband B90/Die Grünen Berlin lt. KBO in der aktuellen Fassung festgesetzten Höhe.

4.3 Eine Beitragsbefreiung bzw.- minderung unter den Mindestbeitrag ist auf Antrag bei der Kreisgeschäftsstelle möglich. 

 

5. Mandatsträger*innen

5.1 Bei politischen Wahlbeamt*innen (Bürgermeister*innen, Stadträt*innen) beträgt der Sonderbeitrag, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag mindestens 18 % des Grundgehalts der Besoldungsstufe.

5.2 Die Aufwandsentschädigung der Bezirksverordneten bestehen aus Grundentschädigung, Fahrgeldentschädigung und Sitzungsgeldern.

5.3 Jede*r Bezirksverordnete führt monatlich einen Sonderbeitrag zur Unterstützung der politischen Arbeit an den Kreisverband ab. Der Sonderbeitrag beträgt 70% der Grundentschädigung, aufgerundet auf die nächsten 5 Euro. Die Fahrgeldentschädigung und die Sitzungsgelder verbleiben vollständig bei den Bezirksverordneten.

5.3.1 Für zusätzliche Grundentschädigung für Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Vorsteher*in gemäß § 6 BezVEG ist ein zusätzlicher Sonderbeitrag in Höhe von
50 % der zusätzlichen Grundentschädigung an den Kreisverband abzuführen.

5.4 Die Beiträge sind bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten, wenn keine andere Regelung getroffen wird.

5.5 Wird die offizielle Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen (wie Wohngeld, Arbeitslosengeld, u.a.) angerechnet oder werden aufgrund der Aufwandsentschädigung Sozialleistungen verwehrt, so behält der*die Betroffene abweichend von 5.2 die Hälfte der Grundaufwandsentschädigung ein. Auf Antrag kann der Sonderbeitrag darüber hinaus gesenkt werden. Dies gilt analog für Studierende.  

5.6 Da bei Parteispenden ein Teil der Spende steuerlich abzugsfähig ist, kann von Bezirksverordneten ein Antrag auf Gleichstellung gegenüber voll Abzugsberechtigten gestellt werden. Wenn durch einen Steuerbescheid nachgewiesen wird, dass die Rückerstattung unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, kann die Differenz bzw. maximal 1/12 ihrer pro Monat zusätzlich zu den vereinbarten Beträgen einbehalten werden.  

5.7 Für Bezirksverordnete mit Kindern wird auf Antrag der Sonderbeitrag auf 60% der Grundentschädigung gesenkt, dabei verbleiben von der Grundentschädigung mindestens 130 € zusätzlich bei der*dem Bezirksverordneten. Der Antrag wird beschieden bis zum Ende der Wahlperiode oder einschließlich dem Monat, in dem das jüngste Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat.

5.8 Anträge nach 5.5 bis 5.7 werden gemäß § 7 der Satzung der Bezirksgruppe an die Finanzkommission gestellt und von ihr entschieden. Es kann nur ein Antrag nach 5.5 oder 5.6 gestellt werden.

5.9 Jährlich wird eine Liste der Mandatsträger*innen auf einer Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Haushaltsabschluss veröffentlicht, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 dargestellt wird.

5.10 Die Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 können bis zu einem Drittel ihrer Höhe anstatt von der*dem Mandatsträger*in selbst von einer Person abgeführt werden, die mit der*dem Mandatsträger*in eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

6. Ausgaben

6.1 Wenn möglich sind sämtliche Zahlungen über ein Konto auszuführen.

6.2 Laufende Ausgaben werden durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung ausgeführt, ohne dass wiederholt Vorstandsbeschlüsse gefasst werden müssen.

6.3 Die Person, die die Barkasse führt, gibt Gelder bis zu 50,- € nur gegen Quittungen in Absprache mit dem*der (stellvertretende*n) Finanzverantwortlichen heraus.

6.4 Der*die (stellvertretende) Finanzverantwortliche sowie die Sprecher*innen können über einmalige Ausgaben bis zu 50,- € entscheiden und haben diese Entscheidung bei der folgenden Sitzung dem Vorstand mitzuteilen. Für Veranstaltungen und Aktionen der Grünen Jugend und der Arbeitsgemeinschaften kann der*die (stellvertretende) Finanzverantwortliche über einmalige Ausgaben bis zu 150 € im Rahmen der jeweiligen Positionen des Finanzplans entscheiden und hat diese Entscheidung bei der folgenden Sitzung dem Vorstand mitzuteilen.

6.5 Höhere Ausgaben im Rahmen des Finanzplans entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und protokolliert diese. 

6.6 Alle Überweisungen werden von einer zweiten, bei der kontoführenden Bank eingetragenen Person gegengezeichnet.

6.7 Eine Umschichtung der Gesamtausgaben bis zu 5 % innerhalb des Finanzplans ist möglich.

6.8 Bei absehbarer Überschreitung der Ausgaben des Finanzplans, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese Ausgaben nicht durch erhöhte Einnahmen (Wahlkampfspenden) gedeckt sind

6.9 Die Sprecher*innen sowie der*die Finanzverantwortliche können nach einer Selbsteinschätzung, ob diese für ihre Arbeit im Vorstand nötig ist, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 100 Euro monatlich abrufen. Die Aufwandsentschädigung dient zur Deckung von Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien und sonstigen Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes. Die Aufwandsentschädigung erfolgt über eine Pauschale, Rechnungsnachweise sind nicht zu erbringen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

6.10. Reisekosten

6.10.1 Verpflegungsmehraufwand: Es gelten die Pauschalen für Dienstreisen im Inland gemäß § 9 (4a) Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung, die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.

6.10.2 Fahrtkosten: Im Stadtgebiet von Berlin oder Nutzung eines PKWs werden Fahrtkosten nur nach vorherigem Antrag erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet (2. Klasse Bahnreisen). Taxikosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig. Der Taxibeleg muss die Fahrtstrecke (Start und Ziel von dem*der Taxifahrer*in ausgefüllt) enthalten. Das Wort „Stadtfahrt“ genügt nicht. Eine Begründung ist beizufügen. 

6.10.3 Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Pauschal können maximal 20,- € abgerechnet werden.

7. Geltung

Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.2024 in Kraft. Abweichend davon tritt der § 5 zum 01.01.2025 und der § 6.9 erstmals für den in 2025 gewählten Vorstand in Kraft. Die Finanzordnung löst die Regelung vom 21.02.2015 und 11.01.2020 ab.

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