Satzung

Die Satzung der Grünen Neukölln regelt die grundlegenden Aspekte unserer parteiinternen Zusammenarbeit. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2010 beschlossen und zuletzt am 11. Januar 2020 geändert. Du kannst die Satzung online lesen oder hier als PDF-Datei herunterladen.

§ 1 Die Bezirksgruppe

(1) Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen mit Wohnsitz im Berliner Bezirk Neukölln bilden eine Bezirksgruppe im Sinne der Landessatzung. Sie sind auch Kreisverband im Sinne der Bundessatzung. Ihr Name ist „Bezirksgruppe Bündnis 90/Die Grünen Neukölln“, kurz „Grüne Neukölln“.

(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Neukölln.

(3) Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.

§ 2 Mitglieder und Freie Mitarbeiter*innen

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen mit Wohnsitz im Bezirk Neukölln, sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe Neukölln wahrnehmen.

(2) Freie Mitarbeiter_innen im Sinne der Satzung des Landesverbandes, sowie Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht in einer anderen Grundorganisation des Landesverbandes wahrnehmen, haben im Rahmen dieser Satzung die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sofern sie sich ausdrücklich der Bezirksgruppe Neukölln zuordnen. Gemeinsam mit den in (1) genannten bilden diese die Mitglieder der Bezirksgruppe Neukölln. Davon ausgenommen sind Mandate als Delegierte für Parteigremien oberhalb der Bezirksebene, die Wahl und Abwahl dieser Delegierten sowie Beschlüsse über deren Abstimmungsverhalten. Widerspricht der Vorstand diesem Status, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Für die Stimmberechtigung bei der Aufstellung von Kandidat_innen zu allgemeinen Wahlen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 3 Organe und Gremien

Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Bezirksgruppensitzung
  3. Der Vorstand
  4. Die Finanzkommission
  5. Die Arbeitsgruppen

§ 4 Die Bezirksgruppensitzung

Die Bezirksgruppensitzungen sind öffentlich und sollen regelmäßig vierzehntäglich stattfinden. Auf Bezirksgruppensitzungen können alle Mitglieder der Bezirksgruppe gemäß §2 über Empfehlungen an den Vorstand, die Fraktion oder an Delegierte abstimmen und Meinungsbilder erstellen. In Streit- oder Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 6 Satz 2).

§ 5 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Bezirksgruppe. Sie entscheidet über programmatische Aussagen, über die Grundlinien der Politik und politisch wichtige Einzelfragen der Bezirksgruppe, auch gegenüber der BVV-Fraktion.

(2) Sie entscheidet spätestens auf der ersten Sitzung des Jahres über den Finanzplan des neuen Jahres. Auf dieser oder der folgenden Sitzung legt die/der Finanzverantwortliche einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Jahr vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der/des Finanzverantwortlichen. Der Finanzplan und der Rechenschaftsbericht werden von der/dem Finanzverantwortlichen in Absprache mit dem Vorstand vorgelegt.

(3) Sie entscheidet über Finanzanträge, sofern der Vorstand sie aufgrund ihrer Höhe nicht befassen kann, sowie in Streitfällen. Die oder der Finanzverantwortliche ist vor der Entscheidung anzuhören.

(4) Sie wählt:

  • die Kandidat_innen für die Bezirksverordnetenversammlung,
  • die Bewerber_innen für das Amt einer Stadträtin / eines Stadtrats oder Bezirksbürgermeisterin / Bezirksbürgermeisters,
  • die Empfehlungen für Fraktionsvorschläge für die Bürgerdeputierten,
  • die Kandidat_innen für das Abgeordnetenhaus,
  • die Mitglieder des Vorstands,
  • die Sprecher_innen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder,
  • die Vertreter_innen der Bezirksgruppe im Landesausschuss des Bündnis 90/Die Grünen Berlin,
  • für die Dauer eines Jahres eine oder einen Finanzverantwortliche_n und eine_n Stellvertreter_in,
  • für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer_innen,
  • für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder der Finanzkommission,
  • die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen.

(5) Sie kann Vorstand und Fraktion Aufträge, dem Vorstand auch Weisungen erteilen. Sie kann Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. Delegierte, Vorstandsmitglieder, Bezirksverordnete, Stadträt_innen und alle sonstigen von ihr gewählten Menschen können jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.

(6) Sie tagt öffentlich und mindestens zweimal jährlich. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder, einfachen Mehrheitsbeschluss der Bezirksgruppe oder des Vorstands sowie auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind zusätzliche Versammlungen einzuberufen. Dem Verlangen ist vom Vorstand schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.

(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Termin an alle Mitglieder zu verschicken. Mitglieder können widerruflich gestatten, durch E-Mail eingeladen zu werden.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/Die Grünen Neukölln politisch und juristisch nach außen und innen.

(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe, lädt zu den Mitgliederversammlungen und Bezirksgruppensitzungen ein und bereitet diese inhaltlich vor. Durch entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.

(3) Er besteht aus zwei Sprecher_innen und vier weiteren Mitgliedern. Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen eine_n Diversity-Beauftragte_n. Der oder die Finanzverantwortliche ist innerhalb des Vorstands in Finanzfragen stimmberechtigt. Die Sprecher*innen haben innerhalb des Vorstands keine Sonderrechte gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern.

(4) Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind innerhalb einer Frist von acht Wochen Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.

(5) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.

(7) Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.

(8) Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Alle Anwesenden haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands Rede- und Antragsrecht.

(9) Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und weiteren Mandatsträger*innen beraten.

(10) In dringenden Fällen sind Vorstandsbeschlüsse nach telefonischer Absprache oder E-Mail-Kontakt möglich. Diese Beschlüsse sind auf der nachfolgenden Sitzung zu bestätigen.

§ 7 Die Finanzkommission

Die Finanzkommission entscheidet über finanzielle Entschädigungen in nicht-öffentlicher Sitzung nach den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätzen (Beitragsordnung). Sie besteht aus der oder dem Finanzverantwortlichen und zwei gewählten weiteren Mitgliedern. Sie prüft auf Antrag einer Mandatsträgerin oder eines Mandatsträgers, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung und - falls ja, in welcher Höhe - vorliegen. Die Beschlüsse der Finanzkommission werden nicht zugänglich dokumentiert. Bezirksverordnete und Stadträt*innen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Finanzkommission sein.

§ 8 Die Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.

(2) Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

(3) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können zu bestimmten Themen zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen.

(4) Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.

(5) Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.

§ 9 Öffentlichkeits- und Pressearbeit

(1) Die Bezirksgruppe wirkt durch verschiedene Medien in die Öffentlichkeit mit dem Ziel, die Bekanntheit der Bezirksgruppe und der Partei Bündnis 90/Die Grünen auszubauen, ihre Inhalte zu verbreiten und den politischen Willensbildungsprozess zu unterstützen. Dazu dienen insbesondere der Neuköllner Stachel, die Internetseite, die Geschäftsstelle sowie sonstige Aktionen und Maßnahmen.

(2) Die Geschäftsstelle dient als Begegnungsort der Bezirksgruppe und steht Sympathisant*innen zur Verfügung, soweit Erfordernisse der Parteiarbeit dies zulassen.

(3) Presseerklärungen im Namen von Bündnis 90/die Grünen Neukölln können von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand, in dringenden Fällen von den Sprecher*innen herausgegeben werden.

§ 10 Der Neuköllner Stachel

(1) Der Neuköllner Stachel ist die Zeitung der Bezirksgruppe Neukölln von Bündnis 90/Die Grünen. Er dient vornehmlich den Zielen gemäß § 9 Abs. 1, soll aber auch unterschiedlichen Ansichten innerhalb der Bezirksgruppe Raum geben.

(2) Er wird öffentlich verteilt und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

(3) Die Redaktion des Neuköllner Stachel hat den Status einer Arbeitsgruppe. Ihr soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören. Die Stachelredaktion berichtet einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung über ihre Arbeit und hat diese gegenüber der MV zu verantworten.

(4) Die Redaktion ist in der Gestaltung und der Bearbeitung eingesandter Artikel frei. Für den Inhalt ist sie zusammen mit dem Vorstand verantwortlich.

§ 11 Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann sich unter Beachtung dieser Satzung eine Wahl- und Geschäftsordnung geben, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen verabschiedet wird.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der MV dem Vorstand vorliegen, der sie allen Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der MV zugänglich macht. Anträge zu Tagesordnungspunkten, die nicht fristgerecht vorliegen, können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur Behandlung zugelassen werden.

(3) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Zu den abgegebenen Stimmen zählen auch Enthaltungen und ungültige Stimmen. Blockwahlen sind unzulässig.

(4) Auf Wahlen und Abwahlanträge muss in allen Organen der Bezirksgruppe bereits in der Einladung hingewiesen werden.

(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Eine Stimme gilt als abgegeben, wenn sie „ja/dafür“ oder „nein/dagegen“ enthält, eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(6) Wahlen und Personalentscheidungen erfolgen in der Regel geheim; wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt werden.

§ 12 Neuenquote

Bei der Aufstellung von Listen für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens einer von je drei Listenplätzen mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten besetzt wird, die noch nie einer Volksvertretung angehört haben und die in den letzten zehn Jahren vor Beginn der betreffenden Wahlperiode keinen Sitz einer Bezirksverordnetenversammlung innehatten. Wenn ein Listenplatz nicht entsprechend besetzt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

§ 13 Frauensonderrechte bei Wahlen und auf Versammlungen

(1) Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.

(2) Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen. Kommt es durch Ausfälle im Einzelfall zu einer nicht quotiert besetzten Delegation, ist diese gleichwohl mandatiert.

(3) Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.

(4) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frau findet eine Abstimmung unter den Frauen (Frauenvotum) vor der regulären Abstimmung statt.

(5) Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§ 14 Unvereinbarkeit von Wahlämtern

(1) Wahlämter als Finanzverantwortliche*r, Vorstandsmitglied, Bezirksverordnete*r und Stadträtin oder Stadtrat dürfen nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

Abweichend davon können bis zu zwei Bezirksverordnete, die nicht Fraktionsvorsitzende*r sind, zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, jedoch nicht zu Sprecher*innen.

(2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Bundestages, des Europaparlamentes, des Landes- und Bundesvorstands von Bündnis 90/Die Grünen, sowie diejenigen, die Angestellte von Bündnis 90/Die Grünen Neukölln oder seiner Fraktion im Bezirk Neukölln sind, können die genannten Wahlämter ebenfalls nicht gleichzeitig ausüben.

(3) Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Bei der Wahl der
Sprecher*innen ist eine Ausnahme nicht möglich.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.

(2) Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.

(3) Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2010 am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10. Oktober 1989. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 11.01.2020.

Kontakt

So erreichst du unsere Geschäftsstelle:

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Fax: 030 - 671 208 - 11
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Anschrift:

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Dienstags: 16 - 18 Uhr
Mittwochs: 10 - 13 Uhr (nicht an BVV-Sitzungstagen, Sitzungstermine hier)
Donnerstags: 16 - 18 Uhr

Mitarbeiterin:

Carola Scheibe-Köster