Finanzordnung

Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2015 beschlossen und wurde zuletzt am 11. Januar 2020 geändert. Du kannst die Finanzordnung online lesen oder hier als PDF-Datei herunterladen

1. Der/die Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)

1.1 Der/die Finanzverantwortliche verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.

1.2 Der/die Finanzverantwortliche stellt in Abstimmung mit dem Vorstand jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die erste Mitgliederversammlung des Kalenderjahres diskutiert und beschlossen wird.

1.3 Der/die Finanzverantwortliche sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand für die fristgerechte Vorlage des vorjährigen Rechenschaftsberichts bis zur zweiten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres. Dieser gibt die tatsächlichen Ausgaben des Kalenderjahres wieder. Eine Bilanz wird nachfolgend in Zusammenarbeit mit dem Landesverband erstellt (§2 Beitrags- und Kassenordnung LV Berlin).

2. Der/die stellvertretende Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)

2.1 Der/die Finanzverantwortliche wird von der*dem Stellvertreter*in unterstützt und vertreten.

3. Rechnungsprüfer*innen (§ 5.4 Satz 9 Satzung)

 

3.1 Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den Rechenschaftsbericht stichpunktartig.

3.2 Da eine steuerrechtliche Prüfung auf Landesebene durch Wirtschaftsprüfer erfolgt, besteht der Hauptteil der Prüfung daraus, ob die Ausgaben im Sinne der Mitglieder erfolgt sind.

3.3 Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und schlagen eine Entlastung oder keine Entlastung vor.

 

4. Mitglieder (§1.1 Satzung)

4.1 Nach §10 Parteiengesetz in Verbindung mit Punkt 5 der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes ist jedes Mitglied zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

4.2 Der Mitgliedsbeitrag beträgt laut Satzung mindestens 1% vom Nettoeinkommen, sollte aber mindestens 5,- € monatlich betragen.

4.3 Auf Antrag entscheidet der Kreisvorstand über eine Beitragsbefreiung.

5. Mandatsträger*innen

5.1 Bei politischen Wahlbeamt*innen (Bürgermeister*innen, Stadträt*innen) beträgt der Sonderbeitrag, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag mindestens 18 % des Grundgehalts der Besoldungsstufe.

5.2 Die Aufwandsentschädigung der Bezirksverordneten bestehen aus Grundentschädigung, Fahrgeldentschädigung und Sitzungsgeldern.

5.3 Jede*r Bezirksverordnete führt monatlich einen Sonderbeitrag zur Unterstützung der politischen Arbeit an den Kreisverband ab. Der Sonderbeitrag bemisst sich an der Grundentschädigung abzüglich eines Sockelbetrags von 275 € den die/der Bezirksverordnete behält. Die Fahrgeldentschädigung und die Sitzungsgelder verbleiben vollständig bei den Bezirksverordneten.

5.3.1 Der Sockelbetrag erhöht sich für die/den Fraktionsvorsitzende ohne Antrag zusätzlich um 400 € im Monat; im Falle einer Doppelspitze wird dieser Betrag geteilt.

5.3.2 Für den Fall, dass die Fraktion die oder den stellv. Vorsteher*in der Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbetrag für die oder den stellv. Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 200 €.

5.3.3 Für den Fall, dass die Fraktion die oder den Vorsteher*in der Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbeitrag für die oder den Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 1200 €.

5.4 Die Beiträge sind bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten, wenn keine andere Regelung getroffen wird.

5.5 Wird die offizielle Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen (wie Wohngeld, Arbeitslosengeld, u.a.) angerechnet oder werden aufgrund der Aufwandsentschädigung Sozialleistungen verwehrt, so behält der/die Betroffene abweichend von 5.2 die Hälfte der Grundaufwandsentschädigung ein. Auf Antrag kann der Sonderbeitrag darüber hinaus gesenkt werden.

5.6 Da bei Parteispenden ein Teil der Spende steuerlich abzugsfähig ist, kann von Bezirksverordneten ein Antrag auf Gleichstellung gegenüber voll Abzugsberechtigten gestellt werden. Wenn durch einen Steuerbescheid nachgewiesen wird, dass die Rückerstattung unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, kann die Differenz bzw. maximal 1/12 ihrer pro Monat zusätzlich zu den vereinbarten Beträgen einbehalten werden.

5.7 Bezirksverordnete mit Kindern unter 14 Jahren erhalten auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 130 €. Der Antrag wird beschieden bis zum Ende der Wahlperiode oder einschließlich dem Monat, in dem das jüngste Kind das 14. Lebensjahr vollendet.

5.8 Anträge nach 5.5 bis 5.7 werden gemäß § 7 der Satzung der Bezirksgruppe an die Finanzkommission gestellt und von ihr entschieden. Es kann nur ein Antrag nach 5.5 oder 5.6 gestellt werden.

5.9 Jährlich wird eine Liste der Mandatsträger*innen auf einer Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Haushaltsabschluss veröffentlicht, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 dargestellt wird.

5.10 Die Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 können bis zu einem Drittel ihrer Höhe anstatt von der/dem Mandatsträger*in selbst von einer Person abgeführt werden, die mit der/dem Mandatsträger*in eine Haushaltsgemeinschaft bildet. 

6. Ausgaben

6.1 Wenn möglich sind sämtliche Zahlungen über ein Konto auszuführen.

6.2 Laufende Ausgaben werden durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung ausgeführt, ohne dass wiederholt Vorstandsbeschlüsse gefasst werden müssen.

6.3 Die Person, die die Barkasse führt, gibt Gelder bis zu 50,- € nur gegen Quittungen in Absprache mit dem/der (stellvertretende*n) Finanzverantwortlichen heraus.

6.4 Der*die (stellvertretende) Finanzverantwortliche kann über einmalige Ausgaben bis zu 50,- € entscheiden und hat diese Entscheidung bei der folgenden Sitzung dem Vorstand mitzuteilen. Für Veranstaltungen und Aktionen der Grünen Jugend und der Arbeitsgemeinschaften kann der*die (stellvertretende) Finanzverantwortliche über einmalige Ausgaben bis zu 150 € im Rahmen der jeweiligen Positionen des Finanzplans entscheiden und hat diese Entscheidung bei der folgenden Sitzung dem Vorstand mitzuteilen.

6.5 Höhere Ausgaben im Rahmen des Finanzplans entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und protokolliert diese.

6.6 Ausgaben ab einer Summe von 1500 € müssen von einer zweiten, bei der kontoführenden Bank eingetragenen Person gegengezeichnet werden.

6.7 Eine Umschichtung der Gesamtausgaben bis zu 5 % innerhalb des Finanzplans ist möglich.

6.8 Bei absehbarer Überschreitung der Ausgaben des Finanzplans, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese Ausgaben nicht durch erhöhte Einnahmen (Wahlkampfspenden) gedeckt sind.

6.9 Reisekosten

6.9.1 Verpflegungsmehraufwand: Es gelten die Pauschalen für Dienstreisen im Inland gemäß §9 (4a) Einkommenssteuergesetz, die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich. Zurzeit betragen die Pauschalen 12,- € für An- und Abreisetag bei mehr als 8 Std Reisedauer und 24,- € bei einem ganzen Tag Abwesenheit.

6.9.2 Fahrtkosten: Im Stadtgebiet von Berlin oder Nutzung eines PKWs werden Fahrtkosten nur nach vorherigem Antrag erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet (2. Klasse Bahnreisen). Taxikosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig. Der Taxibeleg muss die Fahrtstrecke (Start und Ziel von dem*der Taxifahrer*in ausgefüllt) enthalten. Das Wort „Stadtfahrt“ genügt nicht. Eine Begründung ist beizufügen.

6.9.3 Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Pauschal können maximal 20,- € abgerechnet werden. 

7. Geltung

Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.02.2015 in Kraft. Abweichend davon tritt der § 5 zum 01.01.2020 in Kraft. Die Finanzordnung löst die Regelung vom 07.05.2011 ab. Sie wurde zuletzt am 11.01.2020 geändert.

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