Kleine Anfrage (KA/125/XVIII): Sperren im Jugendbereich/§ 36 der LHO

Fragestellerin: <link neukoelln bvv-fraktion mitglieder hanna-schumacher.html internal-link>Schumacher, Hanna

Eingang: 09. Juli 2010

Beantwortet: 16. Juli 2010

 

Sperren im Jugendbereich/§ 36 der LHO

Sind die Sperren im Jugendbereich wie sie im Haushaltsplan 2010/2011 formuliert sind, vor allem in Bezug auf § 36 der LHO rechtskonform und durch wen können diese wieder aufgehoben werden?

 

Antwort des Bezirksamtes:

 

Sehr geehrte Frau Schumacher,

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt.

Im Vorbericht zum Bezirkshaushaltsplan Neukölln (beschlossen von der BVV Neukölln am 23.09.2009 und festgestellt vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 10.12.2009) wurde unter Buchstabe D (Haushaltwirtschaftliche Steuerungsmaßnahmen) Nr. 1 die Sperrung von Haushaltmitteln zur Gegenfinanzierung der drohenden Mehrausgaben bei den Hilfen zur Erziehung in der Abteilung Jugend angekündigt. Zu Beginn der Haushaltsdurchführung 2010 wurde nach Abstimmung mit der Abteilung Jugend die erforderliche Sperrung von Haushaltsmitteln umgesetzt (Haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 Abs. 1 und 2 LHO).

Die Aufhebung der Sperren ist gem. § 41 Abs. 1 und 2 LHO i.V.m. Nr. 2 AV zu § 5 LHO grundsätzlich von der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitgliedes abhängig. Gleichwohl sind alle Entscheidungen zu Sperrensetzung und –aufhebung in o.g. Zusammenhang nach Verabredung im Bezirksamt getroffen worden.

§ 36 LHO (Aufhebung der Sperre) bezieht sich auf durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnete Ausgaben (s. § 22 LHO) und kommt daher hier nicht zur Anwendung.

Heinz Buschkowsky

Bezirksbürgermeister