Kleine Anfrage (KA/113/XVIII): Erschließungsbeiträge "Am Bergpfuhl"

Fragesteller: <link neukoelln bvv-fraktion mitglieder jochen-biedermann.html internal-link>Biedermann, Jochen

Eingang: 02. Februar 2010

Beantwortet: 23. Februar 2010

 

Erschließungsbeiträge "Am Bergpfuhl"

  1. Wie viele Anwohner_innen sind voraussichtlich von den Erschließungsbeiträgen im Falle des Erwerbs und der Herstellung einer Grünanlage im Sinne des Bebauungsplanes XIV-256 aus dem Jahr 1993 betroffen, nach welchem Schlüssel werden diese herangezogen und von welchen durchschnittlichen Kosten für die Anwohner_innen ist dabei auszugehen?
  2. Werden die im 200-Meter-Umkreis befindlichen Kleingärten sowie sonstige öffentliche Flächen in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit einbezogen, und wenn ja, wie?
  3. Konnte inzwischen eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Senatsverwaltung auf Grund der zurzeit der Aufstellung des Bebauungsplans XIV-256 aus dem Jahr 1993 resultierenden Zuständigkeit die finanziellen Konsequenzen – also die Kosten für den Erwerb des Grundstücks – zu tragen hat, und wenn ja, wie sieht diese aus?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrter Herr Biedermann,

lassen Sie mich voranstellen, dass die von der Abeilung Bauwesen durchgeführte Berechnung der möglicherweise zu erhebenden Erschließungsbeiträge nur eine grobe Einschätzung der Größenordnung sein kann, die in Vorbereitung der Einwohnerversammlung erstellt wurde.

Zu 1. Wie viele Anwohner_innen sind voraussichtlich von den Erschließungsbeiträgen im Falle des Erwerbs und der Herstellung einer Grünanlage im Sinne des Bebauungsplanes XIV-256 aus dem Jahr 1993 betroffen, nach welchem Schlüssel werden diese herangezogen und von welchen durchschnittlichen Kosten für die Anwohner_innen ist dabei auszugehen?

Ihre Frage richtet sich auf „betroffene Anwohner“. Die Verwaltung hat allerdings an dieser Stelle erst einmal die betroffenen Grundstücke betrachtet. Dies waren 237, wobei auf  einen Eigentümer mehrere Grundstücke entfallen können oder Wohnungseigentümer an einem Grundstück nur anteilig betroffen sind. Die konkrete Anzahl der betroffenen Personen kann ich daher nicht nennen.

Bei der Berechnung ist erstens das Grundstück nach Größe, Geschossfläche sowie der Art der Nutzung (gewerblich/privat) zu bewerten. Bei der Ermittlung des Umlagefaktors wird die tatsächliche Größe der Grünanlage (14.630 qm) durch die Herstellungs- und Grunderwerbskosten (hier geschätzte 1 Mio Euro) geteilt und danach ins Verhältnis zu dem 10%igen Anteil der Summe aller im 200 m Umkreis befindlichen Geschossflächen (8.785,57 m²) gesetzt. Daraus ergibt sich der umlagefähige Aufwand (600.517,43 €), von dem nochmals 10% als Anteil Berlins abzuziehen sind.

Ein Durchschnittsbetrag für die Kosten, die auf ein Grundstück entfallen, läßt sich deshalb allgemein nicht angeben. Für private Grundstückseigentümer beginnen die Kosten bei 800 € bei einer Größe von rd. 300 qm mit einer Nutzfläche von 130 qm und gehen für Grundstücke mit rund 1.100 qm mit einer Nutzfläche von 650 qm auf ca. 4.000 € hoch. Es gibt jedoch einige Gewerbebetriebe, die über mehrere Grundstücke verfügen und hier entfallen auf einzelne Grundstücke knapp 30.000 €.

 

Zu 2. Werden die im 200-Meter-Umkreis befindlichen Kleingärten sowie sonstige öffentliche Flächen in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit einbezogen, und wenn ja, wie?

Nach den Ausführungsvorschriften zum Erschließungsbeitragsgesetz werden „nicht erschlossene Flächen“ bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Als nicht erschlossen gelten andere Grünflächen, wie z.B. Dauerkleingartensiedlungen oder Friedhöfe. Die Dauerkleingärten, die in den 200 m Umkreis fallen, sind daher nicht zu berücksichtigen.

 

Zu 3. Konnte inzwischen eine Klärung herbeigeführt werden, ob die Senatsverwaltung auf Grund der zurzeit der Aufstellung des Bebauungsplans XIV-256 aus dem Jahr 1993 resultierenden Zuständigkeit die finanziellen Konsequenzen – also die Kosten für den Erwerb des Grundstücks – zu tragen hat, und wenn ja, wie sieht diese aus?

Das Bezirksamt schätzt es als äußerst unwahrscheinlich ein, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Grunderwerbskosten tragen würde, da auch bereits im Rahmen der Aufstellung des B-Planes XIV-256 in den Jahren 1990 bis 1993 die Verwaltung in ihren Unterlagen den Ankauf von der Gagfah planerisch dokumentiert hatte. Auch unter der damaligen Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Festsetzung des Bebauungsplanes sah der Bezirk sich in der Pflicht, die Flächen zu erwerben.

Ich hoffe, meine schriftlichen Ausführungen zum Thema „Erschließungsbeiträge“, die ich bereits teilweise in mündlicher Form bei der Einwohnerversammlung vorgetragen habe, unterstützen eine sachgemäße Entscheidungsfindung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln.

 

Mit freundlichen Grüßen

Blesing

Bezirksstadtrat

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