Kleine Anfrage (KA/079/XVII): Wegfall von Stellen für Sozialhilfeempfänger/-innen durch Veränderungen in der Praxis der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit in Neukölln

Fragestellerin: <link neukoelln bvv-fraktion mitglieder gabriele-vonnekold.html internal-link>Vonnekold, Gabriele

Eingang: 22. Juni 2004

Beantwortet: 20. Juli 2004

 

Wegfall von Stellen für Sozialhilfeempfänger/-innen durch Veränderungen in der Praxis der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit in Neukölln

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie viele Stellen, die bisher von der Abteilung Soziales und Bürgerdienste bei Trägern und Institutionen in Neukölln mit Hilfe von Mitteln der Arbeitsförderung (ABM, SAM, HzA) für Neuköllner Sozialhilfeempfänger/-innen finanziert wurden, fallen in diesem Jahr weg?
  2. Welche Träger und Institutionen sind in Neukölln davon betroffen?
  3. Mit welchen Aufgaben waren die davon betroffenen Sozialhilfeempfänger/-innen betraut?
  4. Welche dieser Aufgaben werden künftig wegfallen?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,

das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. Wie viele Stellen, die bisher von der Abteilung Soziales und Bürgerdienste bei Trägern und Institutionen in Neukölln mit Hilfe von Mitteln der Arbeitsförderung (ABM, SAM, HzA) für Neuköllner Sozialhilfeempfänger/-innen finanziert wurden, fallen in diesem Jahr weg?

Im Rahmen der Hilfe zur Arbeit sind bis zum jetzigen Zeitpunkt des laufenden Jahres 5.619 Vermittlungen vorgenommen worden. Davon betrafen 4.788 Vermittlungen den Bereich der gemeinnützgen und zusätzlichen Arbeit gemäß § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 2) BSHG. Der zahlenmäßige Umfang dieser Vermittlungen soll hiermit durch den Vergleich mit den Zahlen des Jahres 2003 (5.597 Vermittlungen in der Hilfe zur Arbeit, davon 4.753 im Bereich der gemeinnützgen und zusätzlichen Arbeit) verdeutlicht werden. Die im Jahre 2004 nach § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 1) BSHG noch mit Verträgen aus dem Jahr 2003 beschäftigten Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängerkönnen ihre Maßnahmen ordnungsgemäß und planmäßig beenden. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Insbesondere gibt es keinen Anspruch auf Verlängerung der Maßnahme (2. Jahr). Da hier keine Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2005 erteilt worden sind, können schon aus haushaltsrechtlichen bzw. haushaltswirtschaftlichen Erwägungen keine neuen Jahresverträge nach § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 1) BSHG im Jahre 2004 abgeschlossen werden. Davon sind rund 280 Förderfälle betroffen.

 

Zu 2. Welche Träger und Institutionen sind in Neukölln davon betroffen?

Aus der nachfolgenden Übersicht gehen die Träger und Institutionen, mit denen das Bezirksamt bisher zusammengearbeitet hat, hervor:

  • Internationaler Bund e.V., Skalitzer Str. 36, 10999 Berlin
  • Eingliederungshilfe e.V., Segitzdamm 2, 10969 Berlin
  • C.U.B.A. gGmbH, Paradiesstr. 210-218, 12526 Berlin
  • Berlin macht mit e.V., Boelckestr. 2, 12101 Berlin
  • Agrarbörse Deutschland Ost e.V., Eichenstr. 2, 12435 Berlin
  • ProAB GmbH, Wilhelminenhofstr. 83-85, 12459 Berlin
  • ISOM e.V., Einsteinufer 57, 10587 Berlin
  • I.N.U. gGmbH, Dorfstr. 36, 12057 Berlin
  • pro futura e.V., Pappelallee 3-4, 10437 Berlin
  • BBS e.V., Wartenberger Str. 100, 13053 Berlin
  • AFB e.V., Schwedter Str. 34a, 10435 Berlin
  • KEBAB gGmbH, Straßburger Str. 58, 10405 Berlin
  • BEQUIT GmbH, Motzener Str. 25, 12277 Berlin
  • Arabisches Kulturinstitut e.V., Falkstr. 23, 12053 Berlin

Für weitere aktuelle Planungen in diesem Zusammenhang hat das Amt für Soziales diesen Kreis von Trägern und Institutionen der Agentur für Arbeit Berlin Süd übermittelt.

Zurzeit besteht noch eine Zusammenarbeit mit:

  • Internationaler Bund e.V., Skalitzer Str. 36, 10999 Berlin
  • Berlin macht mit e.V., Boelckestr. 2, 12101 Berlin
  • Agrarbörse Deutschland Ost e.V., Eichenstr. 2, 12435 Berlin
  • ISOM e.V., Einsteinufer 57, 10587 Berlin
  • I.N.U. gGmbH, Dorfstr. 36, 12057 Berlin
  • BBS e.V., Wartenberger Str. 100, 13053 Berlin
  • AFB e.V., Schwedter Str. 34a, 10435 Berlin
  • KEBAB gGmbH, Straßburger Str. 58, 10405 Berlin

 

Zu 3. Mit welchen Aufgaben waren die davon betroffenen Sozialhilfeempfänger/-innen betraut?

Die Aufgaben, mit denen betroffene Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger betraut sind, stellen sich als Beispiele wie folgt dar:

  • Hilfe für Seniorinnen und Senioren
  • Seniorenbetreuung
  • soziale Hilfsdienste
  • Helfer für Hausmeister
  • Hilfe für Büro- und Handwerkstätigkeiten
  • Hilfe in Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • Umweltmaßnahmen im Rahmen der Agenda 21 (intakte Umwelt)
  • Anti-Graffiti-Maßnahmen (Beseitigung und Prävention)
  • Maßnahmen im Bereich von Grünflächen (Biotope und Artenschutz)

 

Zu 4. Welche dieser Aufgaben werden künftig wegfallen?

In seinem Unterabschnitt 2 behandelt das BSHG den Bereich "Hilfe zur Arbeit" und zwar konkret in den § 18 bis 20.

An die Stelle des BSHG wird ab 01. Januar 2005 das SGB XII treten. Einen inhaltlich vergleichbaren Unterabschnitt enthält das SGB XII nicht, sondern hier ist in § 11 lediglich die Rede von "Beratung und Unterstützung, Aktivierung".

Mit dem Inkrafttreten des SGB XII am 01. Januar 2005 werden die Förderungsmöglichkeiten von erwerbsfähigen Hilfeempfängern als "Leistung zur Eingliederung" definiert.

Im SGB II wird es im Wesentlichen drei Formen öffentlich geförderter Beschäftigung geben: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsgelegenheiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Für den erwerbsfähigen Hilfeempfänger kommt damit im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung ein ganzes Bündel von Möglichkeiten in Betracht.

Zum einen besteht die Möglichkeit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende und zusätzliche Arbeiten, bei denen das Arbeitslosengeld II und daneben eine angemessen Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt werden.

Zum anderen kann der Hilfebdürftige bei diesen Arbeiten aber auch im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Vorbild des SGB III beschäftigt werden, bei der zwar ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, aber keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht und demnach auch keine weiteren oder gar neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufgebaut werden.

Schließlich können aber auch Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei denen sich die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch auf die Bundesagentur für Arbeit erstreckt.

Aufgrund dieser in § 16 SGB II geregelten rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich zurzeit nicht einschätzen, ob künftig überhaupt bisher wahrgenommene Arbeiten wegfallen werden. Eine konkrete Planung von Maßnahmen liegt noch nicht vor. Es wird Aufgabe der noch zu bildenden Arbeitsgemeinschaften sein, hier entsprechende Konzeptionen zu entwickeln.

Im übrigen sollen die bisherigen sozialen Träger der Regionen so weit wie möglich wieder berücksichtigt werden, um die örtlichen Strukturen zu erhalten.

 

Für den Leiter der Abteilung

Michael Freiberg

Bezirksstadtrat

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<link file:604 download>Die Anfrage inkl. Antwort können Sie hier auch als PDF-Dokument (ca. 620 KB) herunterladen.