Kleine Anfrage (KA/078/XVII): Wegfall von Stellen durch Veränderungen in der Praxis der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit des Bezirksamtes Neukölln
Fragestellerin: <link internal-link internal link in current>Vonnekold, Gabriele
Eingang: 22. Juni 2004
Beantwortet: 20. Juli 2004
Wegfall von Stellen durch Veränderungen in der Praxis der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit des Bezirksamtes Neukölln
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Wie viele Stellen, die bisher mit Mitteln der Arbeitsförderung (ABM, SAM, HzA) finanziert wurden, fallen in diesem Jahr in den Abteilungen des Bezirksamtes Neukölln weg?
- Wie viele Mitarbeiter/-innen sind davon betroffen?
- Mit welchen Aufgaben waren die davon Betroffenen betraut? (Bitte geben Sie die Zahl der betroffenen Stellen für die einzelnen Arbeitsbereiche in den Abteilungen an.)
- Welche der bisher durch die geförderten Mitarbeiter/-innen wahrgenommenen Aufgaben werden künftig wegfallen?
- Welche Aufgaben werden auch in Zukunft weiter durch die Abteilungen des Bezirksamtes Neukölln wahrgenommen werden und wie sollen sie künftig personell abgedeckt werden?
Antwort des Bezirksamtes:
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. Wie viele Stellen, die bisher mit Mitteln der Arbeitsförderung (ABM, SAM, HzA) finanziert wurden, fallen in diesem Jahr in den Abteilungen des Bezirksamtes Neukölln weg?
und 2. Wie viele Mitarbeiter/-innen sind davon betroffen?
Nach Auskunft der stellvertretenden Leiterin der Agentur für Arbeit Berlin Süd ist das Volumen der Arbeitsförderung nach dem SGB III im Jahr 2004 unverändert gegenüber dem Jahr 2003 geblieben. Es fallen keine Maßnahmen weg, wobei zu bemerken ist, dass die Agentur für Arbeit Berlin Süd hierbei auch den Wünschen des Bezirksamtes gefolgt ist.
Im Rahmen der Hilfe zur Arbeit sind bis zum jetzigen Zeitpunkt des laufenden Jahres 5.619 Vermittlungen vorgenommen worden. Davon betrafen 4.788 Vermittlungen den Bereich der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gemäß § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 2) BSHG.
Im Vergleich dazu sind im Jahre 2003 5.597 Vermittlungen in der Hilfe zur Arbeit festzustellen, wobei der Bereich der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit einen Anteil von 4.753 Vermittlungen ausmacht. Von Stellen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, da die planmäßigen und originären Aufgaben der Bezirksverwaltung nicht betroffen sind. Deswegen sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltung nicht betroffen.
Zu 3. Mit welchen Aufgaben waren die davon Betroffenen betraut? (Bitte geben Sie die Zahl der betroffenen Stellen für die einzelnen Arbeitsbereiche in den Abteilungen an.)
Die im Jahre 2004 nach § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 1) BSHG noch mit Verträgen aus 2003 beschäftigten Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger können ihre Maßnahmen ordnungsgemäß und planmäßig beenden. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Insbesondere gibt es keinen Anspruch auf Verlängerung der Maßnahme (2. Jahr). Da hier keine Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2005 erteilt worden sind, können schon aus haushaltsrechtlichen bzw. haushaltswirtschaftlichen Erwägungen keine neuen Jahresverträge nach § 19, Abs. 2, Satz 1 (Variante 1) BSHG im Jahre 2004 abgeschlossen werden. Davon sind rund 280 Förderfälle betroffen.
Da die Einsatzstellen für die Hilfeempfänger individuell ausgesucht würden, lässt sich nicht ermitteln, welche Einsatzstellen das gewesen wären.
Unabhängig davon sind für die einzelnen Abteilungen des Bezirksamtes die nachfolgenden Einsatzbereiche zu nennen:
Abteilung Finanzen, Wirtschaft und Sport | ||
Serviceeinheit Inneres - Informationsdienst | = | 3 Verträge |
Serviceeinheit Inneres - Fachbereich Verwaltung | = | 2 Verträge |
Serviceeinheit Inneres - Rathausinspektion | = | 1 Vertrag |
IT-Stelle | = | 2 Verträge |
Abteilung Bauwesen | ||
Grünflächenamt | = | 2 Verträge |
Abteilung Jugend | ||
Kindertagesstätten | = | 14 Verträge |
Abteilung Soziales und Bürgerdienste | ||
Seniorenfreizeitstätten | = | 8 Verträge |
Seniorenwohnhäuser | = | 11 Verträge |
Seniorenclub | = | 1 Vertrag |
Seniorenservice | = | 2 Verträge |
Informationsdienst | = | 4 Verträge |
Seniorenheime | = | 5 Verträge |
Abteilung Bildung, Schule und Kultur | ||
Schulen | = | 23 Verträge |
Museum Neukölln | = | 1 Vertrag |
Neuköllner Oper | = | 1 Vertrag |
Gemeinschaftshaus | = | 1 Vertrag |
Gesamt | = | 81 Verträge |
Zu 4. Welche der bisher durch die geförderten Mitarbeiter/-innen wahrgenommenen Aufgaben werden künftig wegfallen?
In seinem Unterabschnitt 2 behandelt das BSHG den Bereich "Hilfe zur Arbeit" und zwar konkret in den §§ 18 bis 20.
An die Stelle des BSHG wird ab 01. Januar 2005 das SGB XII treten. Einen inhaltlich vergleichbaren Unterabschnitt enthält das SGB XII nicht, sondern hier ist in § 11 lediglich die Rede von "Beratung und Unterstützung, Aktivierung".
Mit dem Inkrafttreten des SGB XII am 01. Januar 2005 werden die Förderungsmöglichkeiten von erwerbsfähigen Hilfeempfängern als "Leistung zur Eingliederung" definiert.
Im SGB II wird es im Wesentlichen drei Formen öffentlich geförderter Beschäftigung geben: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsgelegenheiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Für den erwerbsfähigen Hilfeempfänger kommt damit im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung ein ganzes Bündel von Möglichkeiten in Betracht.
Zum einen besteht die Möglichkeit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende und zusätzliche Arbeiten, bei denen das Arbeitslosengeld II und daneben eine angemessen Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt werden.
Zum anderen kann der Hilfebdürftige bei diesen Arbeiten aber auch im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Vorbild des SGB III beschäftigt werden, bei der zwar ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, aber keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht und demnach auch keine weiteren oder gar neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufgebaut werden.
Schließlich können aber auch Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei denen sich die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch auf die Bundesagentur für Arbeit erstreckt.
Aufgrund dieser in § 16 SGB II geregelten rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich zurzeit nicht einschätzen, ob künftig überhaupt bisher wahrgenommene Arbeiten wegfallen werden.
Zu 5. Welche Aufgaben werden auch in Zukunft weiter durch die Abteilungen des Bezirksamtes Neukölln wahrgenommen werden und wie sollen sie künftig personell abgedeckt werden?
Das Bezirksamt wird ab 01. Januar 2005 die nach dem SGB II zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören für den Personenkreis, der nicht in den Geltungsbereich des SGB II wechselt, auch die Beratung, Unterstützung und Aktivierung gemäß § 11 SBG XII.
Für die Aufgabenerledigung werden die beim Bezirksamt verbleibenden Dienstkräfte eingesetzt.
Für den Leiter der Abteilung
Michael Freiberg
Bezirksstadtrat
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