Kleine Anfrage (KA/074/XVII): Zumessung der Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfe zur Erziehung in Neukölln
Fragestellerin: <link wahlen-2011 direktkandidat-innen dr-susanna-kahlefeld.html internal-link>Kahlefeld, Susanna
Eingang: 22. März 2004
Beantwortet: 31. März 2004
Zumessung der Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfe zur Erziehung in Neukölln
- Wie hoch ist die Zumessung der Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfen zur Erziehung in Neukölln nach § 29, 30, 31 und 35 im Jahr 2004?
- Wie hoch sind die Ansätze für die entsprechenden §§ im bezirklichen Haushalt 2004?
- Woraus erklärt sich gegebenenfalls die Differenz?
Antwort des Bezirksamtes:
Sehr geehrte Frau Dr. Kahlefeld,
Zu 1. Wie hoch ist die Zumessung der Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfen zur Erziehung in Neukölln nach § 29, 30, 31 und 35 im Jahr 2004?
Es findet keine titelgenaue Zumessung der Mittel durch die Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfen zur Erziehung nach bestimmten Hilfeformen statt. Es gibt nur eine Zumessung für den gesamten Bereich.
Die Zumessung selbst erfolgt aufgrund einer Modellrechnung unter Berücksichtigung von Falldurchschnittskosten und sozialstrukturellen Indikatoren, wobei die Basis die Rechnung 2002 ist. Bei der Entwicklung der Modellrechnung hat in einer berlinweiten Arbeitsgruppe der Neuköllner Fachbereichsleiter der familienunterstützenden Hilfen mitgewirkt.
Zu 2. Wie hoch sind die Ansätze für die entsprechenden §§ im bezirklichen Haushalt 2004?
Die Ansätze für das Haushaltsjahr 2004 sind für die nachgefragten Hilfen mit folgenden Summen ausgestattet:
§ 29 KJJHG | Soziale Gruppenarbeit | 40 42 | 671 86 | 1.200.000 EUR |
§ 30 KJJHG | Einsatz von Erziehungsbeiständen und Betreuungshelfern/Betreuungshelferinnen | 40 42 | 671 87 | 1.200.000 EUR |
§ 31 KJJHG | Sozialpädagogische Familienhilfe | 40 42 | 671 49 | 4.599.000 EUR |
§ 35 KJJHG | Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung | 40 42 | 671 78 | 950.000 EUR |
Zu 3. Woraus erklärt sich gegebenenfalls die Differenz?
Da die Senatsverwaltung keine titelgenaue Zumessung vollzieht, kann hier auch keine Differenz entstehen.
Es ergeben sich aufgrund der greifenden Konsolidierungsmaßnahmen jedoch Differenzen zwischen der Ansatzbildung für das Jahr 2004 und der Rechnung des Jahres 2003. Diese stellen sich wie folgt dar:
§ 29 KJJHG | Soziale Gruppenarbeit | 40 42 | 671 86 | + 213.112 EUR |
§ 30 KJJHG | Einsatz von Erziehungsbeiständen und Betreuungshelfern/Betreuungshelferinnen | 40 42 | 671 87 | + 258.475 EUR |
§ 31 KJJHG | Sozialpädagogische Familienhilfe | 40 42 | 671 49 | +806.227 EUR |
§ 35 KJJHG | Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung | 40 42 | 671 78 | +76.735 EUR |
Innerhalb der laufenden Haushaltswirtschaft kann den auftretenden Bedarfen im Bereich der Hilfen zur Erziehung Rechnung getragen werden, indem eine Sollveränderung bei deckungsfähigen Titeln vollzogen wird.
Bei der Betrachtung der ambulanten Hilfen zur Erziehung darf aber nicht vergessen werden, dass es einen Minusvortrag in Millionenhöhe gibt. Dieser ist ausschließlich in dem Titel für die Kosten der stationären Unterbringung in Abzug gebracht worden, um die restlichen Titel der Hilfen zur Erziehung bedarfsgerecht auszustatten.
Mit freundlichen Grüßen
Blesing
Bezirksstadtrat
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