Kleine Anfrage (KA/070/XIX): Nebentätigkeiten im Bezirksamt

Fragesteller: <link http: www.gruene-neukoelln.de neukoelln bvv-fraktion mitglieder jochen-biedermann.html external-link-new-window externen link in neuem>Jochen Biedermann

Eingang: 19. Februar 2013 

Beantwortet: 13. März 2013

 

Nebentätigkeiten im Bezirksamt

  1. Wurden für das Buch „Neukölln ist überall“ Zuarbeiten verwendet, die Mitarbeiter_innen der Verwaltung während ihrer Arbeitszeit für einen anderen Zweck erstellt haben?
  2. Hat der Bezirksbürgermeister innerhalb des letzten Jahres von Abteilungen des Bezirksamtes oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Berichte oder Stellungnahmen zu dem im Buch „Neukölln ist überall“ behandelten Themenkomplexen angefordert?
  3. Falls ja, wann, von wem und zu welchem Thema? Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse darüber vor, dass diese in das Buch eingeflossen sind?
  4. Wieso wurden Nebentätigkeiten von Mitarbeiter_innen des Bezirksamtes für das Buch des Bezirksbürgermeisters als genehmigungsfreie Nebentätigkeiten angesehen? Ist davon auszugehen, dass es sich um schriftstellerische Tätigkeiten handelt? 
  5. Verlangt das Bezirksamt bei anzeigepflichtigen Nebentätigen die Angabe des Auftraggebers?
  6. Falls ja, welche Daten werden genau abgefragt und wo und wie werden diese gespeichert?
  7. Falls nein, wie stellt das Bezirksamt fest, ob ein Versagensgrund nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegt? Wie stellt das Bezirksamt dann fest, ob bei Genehmigung seitens des Dienstherren eine Befangenheit vorliegt?
  8. Verlangt das Bezirksamt bei genehmigungspflichtigen Nebentätigen die Angabe des Auftraggebers?
  9. Falls ja, welche Daten werden genau abgefragt und wo und wie werden diese gespeichert?
  10. Falls nein, wie stellt das Bezirksamt fest, ob ein Versagensgrund nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegt? Wie stellt das Bezirksamt dann fest, ob bei Genehmigung seitens des Dienstherren eine Befangenheit vorliegt?
  11. Hat Herr Buschkowsky seine Arbeit an dem Buch beim Dienstherren angezeigt oder genehmigen lassen? Falls ja wann?
  12. Hat sich Herr Buschkowsky die Nutzung bezirklicher Einrichtungen und die Beschäftigung bezirklichen Personals vorab genehmigen lassen (§ 10 Landesnebentätigkeitsverordnung)?
  13. Was hat Herr Buschkowsky für die Nutzung der bezirklichen Infrastruktur bezahlt? Erfolgte diese Zahlung pauschaliert nach § 12 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung oder nach Nachweis im Einzelfall (§ 12 Abs. 4)?
  14. Falls ein Nachweis im Einzelfall gefordert wurde, wann ist die entsprechende Festsetzung erfolgt? Hat die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gegeben?
  15. Sind für das Buch Informationen verwendet wurden, die dem Bezirksbürgermeister im Rahmen seiner Amtstätigkeit von Dritten (z.B. Schulleiter_innen, QM-Manager_innen o.ä.) zugetragen worden sind, und wurden diese in dem Fall gefragt, ob die betreffenden Personen damit einverstanden sind, dass ihre Informationen vom Privatmann Buschkowsky verwendet werden?
  16. Hat der Bezirksbürgermeister bei der Recherche für sein Buch konsequent deutlich gemacht, dass es sich dabei um sein Privatinteresse und nicht um Verwaltungshandeln handelt und war allen Beteiligten zu jedem Zeitpunkt klar, dass eine Nichtmitarbeit/Nichtantwort folgenlos bleiben würde?
  17. Hält es das Bezirksamt für zutreffend, dass der Privatmann Buschkowsky sein Buch ausschließlich am Wochenende geschrieben und vermarktet hat?
  18. An wie vielen Bezirksamts-, BVV- oder Ausschusssitzungen im Aufgabenbereich des Bezirksbürgermeister hat der Bezirksbürgermeister nicht oder nur teilweise teilgenommen, weil die Sitzungstermine mit „privaten“ Terminen von Heinz Buschkowsky (z.B. Buchvorstellungen, Lesungen, Talkshows oder ähnliches) kollidierten?
  19. Hält das Bezirksamt die Behauptung für zutreffend, dass es zu keinerlei Einschränkungen der Dienstpflichten des Bezirksbürgermeisters gekommen ist, obwohl er etwa die Sitzung des Hauptausschusses am 15. Oktober 2012 vorzeitig verlassen hat, um in der SPD-Parteizentrale sein Buch vorzustellen?
  20. Bei wie vielen Terminen, für die die Anwesenheit des Bezirksbürgermeisters angefragt war, ist es im letzten Jahr zu einer Vertretung durch den stellvertretenden Bezirksbürgermeister oder andere Stadträte gekommen? Bei wie vielen Terminen, für die der Bezirksbürgermeister sein Kommen zugesagt hat, ist dies Fall gewesen?
  21. Wie viele Buchvorstellungen, Lesungen, Diskussionen und Interviews des Bezirksbürgermeisters bzw. des Privatmanns Buschkowsky haben werktags zwischen 9 und 17 Uhr stattgefunden?
  22. Wie unterscheidet das Bezirksamt, ob die Teilnahme des Bezirksbürgermeisters an einer Veranstaltung, z.B. einer Talkshow, dienstlich geboten oder privat veranlasst ist? Wer hat im letzten Jahr über diese Angelegenheit befunden? Sind diese Entscheidungen schriftlich festgehalten worden und wenn ja wo?
  23. Wie viele Dienstfahrten mit und ohne Chauffeur hat Heinz Buschkowsky in den Jahren 2010-2013 als privat gemeldet und mit welchem Betrag wurde das Land Berlin für diese Privatnutzung entschädigt?
  24. Wann und zwischen wem wurde der Mietvertrag für die private Nutzung des Büros des Bezirksbürgermeisters durch Heinz Buschkowsky geschlossen? Wer hat den Vertrag für das Bezirksamt verhandelt und unterschrieben? Für welchen Nutzungszeitraum gilt der Vertrag? Wer hat die Höhe der zu entrichtenden Miete festgesetzt, und nach welchen Kriterien ist die Festsetzung erfolgt?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrter Herr Biedermann,

das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

 

1. Wurden für das Buch „Neukölln ist überall“ Zuarbeiten verwendet, die Mitarbeiter_innen der Verwaltung während ihrer Arbeitszeit für einen anderen Zweck erstellt haben?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse vor, welche Unterlagen für die Erstellung des Buches verwendet wurden.

 

2. Hat der Bezirksbürgermeister innerhalb des letzten Jahres von Abteilungen des Bezirksamtes oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Berichte oder Stellungnahmen zu dem im Buch „Neukölln ist überall“ behandelten Themenkomplexen angefordert?

Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, wie viele Informationen der Bezirksbürgermeister in den letzten 12 Monaten angefordert hat.

 

3. Falls ja, wann, von wem und zu welchem Thema? Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse darüber vor, dass diese in das Buch eingeflossen sind?

Siehe Antwort zur Frage 2.

 

4. Wieso wurden Nebentätigkeiten von Mitarbeiter_innen des Bezirksamtes für das Buch des Bezirksbürgermeisters als genehmigungsfreie Nebentätigkeiten angesehen? Ist davon auszugehen, dass es sich um schriftstellerische Tätigkeiten handelt? Was bedeutet das für die Urheberschaft des Buches? Falls es sich nicht um schriftstellerische Tätigkeiten handelt, aus welchem Grund wurde von einer Genehmigungsfreiheit ausgegangen?

Für den Umgang mit Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen Regularien.

Mit der Überleitung der Beschäftigten in das Tarifrecht der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2010 sind Nebentätigkeiten für diesen Personenkreis nach § 3 Abs. 4 TV-L nur noch anzeigepflichtig. Einen Querverweis zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten - wie zu BAT-Zeiten - gibt es nicht mehr. Eine Genehmigung für diesen Personenkreis erübrigt sich. Eine Versagung wäre nur bei einer zu vermutenden Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers angezeigt. 

Bei den Beamten hat sich auch nach der Einführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und der Neufassung des Landesbeamtengesetzes (LBG) nur die rechtliche, nicht aber die inhaltliche Komponente verändert. Grundlage bilden § 40 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 60 ff. des LBG und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). 

Demnach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. 

Die Genehmigung richtet sich nach LBG und wird für den Einzelfall erteilt. Unabhängig der Zuordnung von (Neben)Tätigkeiten zur Rubrik der Schriftstellerei, würde das Bezirksamt fiktiv grundsätzlich Tätigkeiten, die schriftstellerisch zu bewerten sind, unter Beachtung von § 62 Abs. 2 LBG, genehmigen. Dabei würde das gesamte Spektrum der Einzeltätigkeiten von schriftstellerischen Handlungen einbezogen sein, da es keine absolute rechtsverbindliche Definition von schriftstellerischen Tätigkeiten gibt und somit in jedem Einzelfall zu entscheiden wäre.

 

5. Verlangt das Bezirksamt bei anzeigepflichtigen Nebentätigen die Angabe des Auftraggebers?

Nein.

 

6. Falls ja, welche Daten werden genau abgefragt und wo und wie werden diese gespeichert?

Entfällt.

 

7. Falls nein, wie stellt das Bezirksamt fest, ob ein Versagensgrund nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegt? Wie stellt das Bezirksamt dann fest, ob bei Genehmigung seitens des Dienstherren eine Befangenheit vorliegt?

Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf die Umbildung einer Körperschaft. Ein Zusammenhang mit der Fragestellung ist nicht ableitbar. Im Übrigen ergeben sich Versagungsgründe aus der Art, dem Wesensgehalt und dem Umfang der angezeigten Nebentätigkeit.

 

8. Verlangt das Bezirksamt bei genehmigungspflichtigen Nebentätigen die Angabe des Auftraggebers?

Nein.

 

9. Falls ja, welche Daten werden genau abgefragt und wo und wie werden diese gespeichert?

Entfällt.

 

10. Falls nein, wie stellt das Bezirksamt fest, ob ein Versagensgrund nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegt? Wie stellt das Bezirksamt dann fest, ob bei Genehmigung seitens des Dienstherren eine Befangenheit vorliegt?

Siehe Antwort zur Frage 7.

 

11. Hat Herr Buschkowsky seine Arbeit an dem Buch beim Dienstherren angezeigt oder genehmigen lassen? Falls ja wann?

Das Bezirksamt ist nicht die Dienstbehörde des Bezirksbürgermeisters.

 

12. Hat sich Herr Buschkowsky die Nutzung bezirklicher Einrichtungen und die Beschäftigung bezirklichen Personals vorab genehmigen lassen (§ 10 Landesnebentätigkeitsverordnung)?

Der Bezirksbürgermeister hat für eine eventuelle außerdienstliche Nutzung seines Büros einschließlich der Toilette, von Büromaterial, eines Laptops, der Telekommunikation wie Telefon und E-Mail Überlassungsverträge geschlossen. Diese Maßnahmen sind vorsorglich für ggf. eintretende private Ereignisse und stehen nicht ursächlich mit Nebentätigkeiten im Zusammenhang. Im Übrigen bleiben Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit von der Nebentätigkeitsverordnung unberührt.

 

13. Was hat Herr Buschkowsky für die Nutzung der bezirklichen Infrastruktur bezahlt? Erfolgte diese Zahlung pauschaliert nach § 12 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung oder nach Nachweis im Einzelfall (§ 12 Abs. 4)?

Herr Buschkowsky hat keine Bedenken gegen die Veröffentlichung, dass er sowohl pauschaliert für Büromaterial, Kommunikation als auch konkret für Raummiete und Nutzung eines Laptops insgesamt 775 Euro in 2012 bezahlt hat.

 

14. Falls ein Nachweis im Einzelfall gefordert wurde, wann ist die entsprechende Festsetzung erfolgt? Hat die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gegeben?

Entfällt.

 

15. Sind für das Buch Informationen verwendet wurden, die dem Bezirksbürgermeister im Rahmen seiner Amtstätigkeit von Dritten (z.B. Schulleiter_innen, QM-Manager_innen o.ä.) zugetragen worden sind, und wurden diese in dem Fall gefragt, ob die betreffenden Personen damit einverstanden sind, dass ihre Informationen vom Privatmann Buschkowsky verwendet werden?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse vor, welche Informationen der Bezirksbürgermeister in seinem Buch verwendet und mit wem er darüber gesprochen hat.

 

16. Hat der Bezirksbürgermeister bei der Recherche für sein Buch konsequent deutlich gemacht, dass es sich dabei um sein Privatinteresse und nicht um Verwaltungshandeln handelt und war allen Beteiligten zu jedem Zeitpunkt klar, dass eine Nichtmitarbeit/Nichtantwort folgenlos bleiben würde?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse über das Rechercheverhalten des Bezirksbürgermeisters vor.

 

17. Hält es das Bezirksamt für zutreffend, dass der Privatmann Buschkowsky sein Buch ausschließlich am Wochenende geschrieben und vermarktet hat? 

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse vor, an welchen Teilen einer Woche der Privatmann Buschkowsky sein Buch geschrieben und vermarktet hat.

 

18. An wie vielen Bezirksamts-, BVV- oder Ausschusssitzungen im Aufgabenbereich des Bezirksbürgermeister hat der Bezirksbürgermeister nicht oder nur teilweise teilgenommen, weil die Sitzungstermine mit „privaten“ Terminen von Heinz Buschkowsky (z.B. Buchvorstellungen, Lesungen, Talkshows oder ähnliches) kollidierten?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse zu den privaten Terminen von Heinz Buschkowsky vor.

 

19. Hält das Bezirksamt die Behauptung für zutreffend, dass es zu keinerlei Einschränkungen der Dienstpflichten des Bezirksbürgermeisters gekommen ist, obwohl er etwa die Sitzung des Hauptausschusses am 15. Oktober 2012 vorzeitig verlassen hat, um in der SPD-Parteizentrale sein Buch vorzustellen?

Ein Bezirksamt hat nicht über Einschränkungen der Dienstpflichten einer Bezirksbürgermeisterin oder eines Bezirksbürgermeisters zu befinden. Im Übrigen gibt es für Bezirksamtsmitglieder keine festgelegten und begrenzten Arbeitszeiten.

 

20. Bei wie vielen Terminen, für die die Anwesenheit des Bezirksbürgermeisters angefragt war, ist es im letzten Jahr zu einer Vertretung durch den stellvertretenden Bezirksbürgermeister oder andere Stadträte gekommen? Bei wie vielen Terminen, für die der Bezirksbürgermeister sein Kommen zugesagt hat, ist dies Fall gewesen?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse darüber vor.

 

21. Wie viele Buchvorstellungen, Lesungen, Diskussionen und Interviews des Bezirksbürgermeisters bzw. des Privatmanns Buschkowsky haben werktags zwischen 9 und 17 Uhr stattgefunden?

Der in der Frage genannte Zeitraum ist für die Arbeitszeit eines Bezirksbürgermeisters irrelevant. Im Übrigen verfügt das Bezirksamt über keine weiteren Erkenntnisse.

 

22. Wie unterscheidet das Bezirksamt, ob die Teilnahme des Bezirksbürgermeisters an einer Veranstaltung, z.B. einer Talkshow, dienstlich geboten oder privat veranlasst ist? Wer hat im letzten Jahr über diese Angelegenheit befunden? Sind diese Entscheidungen schriftlich festgehalten worden und wenn ja wo?

Es ist nicht Aufgabe eines Bezirksamts über die Teilnahme einer Bezirksbürgermeisterin oder eines Bezirksbürgermeisters an einer Veranstaltung z. B. einer Talkshow zu befinden noch diese zu bewerten.

 

23. Wie viele Dienstfahrten mit und ohne Chauffeur hat Heinz Buschkowsky in den Jahren 2010-2013 als privat gemeldet und mit welchem Betrag wurde das Land Berlin für diese Privatnutzung entschädigt?

Die Frage ist nicht schlüssig. Dienstfahrten können nicht privat sein, denn dann wären es keine Dienstfahrten. Entweder es handelt sich um eine Dienstfahrt oder um eine private Fahrt unter Nutzung des Dienstwagens. Die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke ist zulässig. Darüber wird ein Fahrtenbuch geführt. Die Entschädigung erfolgt über die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Unabhängig von der Versteuerung hat 

Herr Buschkowsky Kosten für den Betrieb des Dienstwagens in Höhe von 2.537,93 Euro dem Bezirksamt erstattet.

 

24. Wann und zwischen wem wurde der Mietvertrag für die private Nutzung des Büros des Bezirksbürgermeisters durch Heinz Buschkowsky geschlossen? 

Wer hat den Vertrag für das Bezirksamt verhandelt und unterschrieben? Für welchen Nutzungszeitraum gilt der Vertrag? Wer hat die Höhe der zu entrichtenden Miete festgesetzt, und nach welchen Kriterien ist die Festsetzung erfolgt?

Der Vertrag wurde am 28.02.2012 geschlossen. Für das Bezirksamt hat die zuständige Serviceeinheit Facility Management den Vertrag verhandelt und unterschrieben. Der Nutzungszeitraum umfasste 30 Tage innerhalb von 6 Monaten. Die Konditionen orientieren sich an der allgemeinen Anweisung über die Bereitstellung und Nutzung von Diensträumen (AllARaum). Diese regelt die Vermietung von Räumen an Dritte. Der Mietzins wurde aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung, hier dem Infrastrukturkostenträger für das jeweilige Dienstgebäude, unter Heranziehung einer Marktübersicht gebildet. 

 

Falko Liecke

Stellvertretender Bezirksbürgermeister

 

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